Sektoraler Heilpraktiker

Der Erwerb einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis hat für einen Podologen den Vorteil, dass er selbständig Patienten annehmen darf und diese Leistung innerhalb des Gesetzes (§1 HPG) mit privaten Krankenkassen bzw. direkt mit den Patienten abrechnen kann. Auch bei der Wundbehandlung ist der Podologe mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis (sektoraler Heilpraktiker) nicht mehr nur auf ärztliche Anordnungen angewiesen.

Die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet

                                                                                         der Podologie ist nur Personen mit der Erlaubnis

                                                                                          nach §1 HPG gestattet, also Ärzten, Heilpraktikern und

                                                                                          Heilpraktikern auf dem Gebiet der Podologie.


Ihr Vorteil:

Sie müssen bei Erkrankungen nicht unbedingt zum Hausarzt oder Hautarzt, sondern können direkt zu uns in die Praxis.

Eine ärztliche Visitation ist aber natürlich nicht ausgeschlossen.

Fällt die Erkrankung in den podologischen Bereich (Erkrankung der Füße/Beine), kann ich eine Diagnose stellen und die Erkrankung behandeln.

Zusätzlich habe ich die Möglichkeit private Rezepte auszustellen.