Unterschied zwischen Podologe/medizinischer Fußpfleger und kosmetischem Fußpfleger:

 

Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische, kurative (heilende) und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.


Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.

 

Dieser Unterschied ist gesetzlich verankert im

"Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)", Abschnitt 2, Ausbildung § 3

" ... pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken..."

-> Somit darf nur die Podologin/Podologe Erkrankungen am Fuß, unter ärztlicher Veranlassung/Aufsicht, behandeln.

 

Das Podologengesetz

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Die kosmetische Fußpflege kann als Gewerbe von jedem frei ausgeübt werden, bedarf keiner Ausbildung und keiner Eignung und unterliegt nicht der Überwachung und Prüfung durch staatliche Behörden.

 

Begriffe wie "Fachfußpflege", "Fachfußpflegepraxis" oder "podologischer Assistent" sagen nichts über die berufliche Qualifikation oder Qualität aus.

 

Der kosmetische Fußpfleger darf mit "Med. Fußpflege" werben, dies aber nicht als Titel verwenden oder eine medizinische Fußpflege durchführen !

Das werben mit "Praxis für medizinische Fußpflege" ist hingegen verboten.

Hier die Urteile

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 Hier zu der Deutscher Podologen Verband:

"Werbung mit dem Begriff 'Medizinische Fußpflege'
Zur Frage, ob es den Nicht-Podologen gestattet ist, mit dem Begriff 'med. Fußpflege' zu werben, werden in den jeweiligen Fachzeitschriften kontroverse Meinungen vertreten. Die Beurteilung ist schwierig. Es ergeben sich Fragen hinsichtlich des Wettbewerbs und nach dem Heilmittelwerbegesetz. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt noch nicht vor.
Eine häufig vorgetragene Meinung gründet auf einem 'versteckten Hinweis' in der Gesetzesbegründung. Dort wurde an einer Stelle ausgeführt, dass die verwendung der Bezeichnung 'medizinischer Fußpflege' auf z.B. Praxisschildern von der Regelung des Podologengesetzes unberührt bleibt. Hieraus ist immer wieder eine allgemeine Zulässigkeit der Werbung mit der Tätigkeit 'medizinische Fußpflege' abgeleitet worden.
Dies ist jedoch falsch !

Auch im Bereich der medzinischen Fußpflege gelten das maßgebliche Heilmittelwerbegesetz sowie die Irreführungsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Gem. Heilmittelwerbegesetz ist Werbung, die insbesondere auch hinsichtlich der Qualifikation zur Irreführung geeignet ist, verboten.

Rechtssprechung hierzu:
Landgericht Kassel - 11 O 4315/03 Urteil vom 27.05.2004
Landgericht Kassel - 11 O 4266/03 Beschluss vom 12.02.2004
Landgericht Kiel - 15 O 28/03 Beschluss vom 30.01.2003
Landgericht Köln - 31 O 424/03 Beschluss vom 25.09.2003
Neu: Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 03.02.2011, Az. I-4 U 160/10"

 

"Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt auch die Behandlung von Hühneruagen (jedoch nicht bei Risikopatienten).
Die Behandlung von Fußpilz und eingewachsenen Nägeln ist jedoch keine bagatellartige Heilmaßnahme.
Zur Beachtung: die Fuß-Reflexzonen-Massage wird als Ausübung der Heilkunde gesehen, da dieser Methode ein umfassender (diagnostischer und therapeutischer) Behandlungsanspruch aufgrund einer behaupteten Wechselbeziehung zwischen bestimmten Fußpartien und diesen angeblich zugeordndeten Organen oder Körperteilen zugrunde liegt (OVG Koblenz vom 08.11.1988)."